Pieter Bakker Schut über die entpolitisierende Funktion des § 129 (ohne „a“) und des Begriffs „Kriminelle Vereinigung“ in politischen Prozessen
Wir dokumentieren hier einen Auszug aus Pieter Bakker Schuts Buch „Stammheim. Die notwendige Korrektur der herrschenden Meinung, Neuer Malik Verlag: Kiel, 1986″ (S. 46-51 und 548-550). Er erörtert dort, warum die Bundesanwaltschaft darauf verzichtete, die RAF-Mitglieder wegen Hochverrats anzuklagen und stattdessen eine Anklage wegen Gründung bzw. Mitgliedschaft in einer „Kriminellen Vereinigung“ bevorzugte.
Den § 129a (Terroristische Vereinigung) gab es damals noch nicht. Diesen politisch aufgeladenen Begriff („terroristisch“) dann in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, stellte eine gewisse Modifizierung des staatlichen Versuchs dar, die Politik aus den Prozessen gegen die RAF zu verbannen; eine offen politische Definition von „Terrorismus“ wurde allerdings bis zur rot-grünen Variante des § 129a II StGB weiterhin vermieden.
Die Gesetzeszitate in dem Text dürften auf dem für den ersten Stammheimer Prozeß relevanten Stand sein; die Ziffern in eckigen Klammern bezeichnen das Ende der Originalseitenzahlen. (Einl. delete129a)
§ 129 StGB als Aufhänger für die Strafverfolgung